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D & O Versicherung
   
  Typische Haftungsbeispiele  
 
 
 

Nachfolgend einige Urteile aus der Rechtsprechung, die eine Haftung des Unternehmensleiters bejahen, z. B. bei:
 

 
 
  • Geschäften von erheblichem Gewicht ohne Rentabilitätskontrolle.
     
  • Erstellung fehlerhafter Angebote durch die Mitarbeiter, die von der Geschäftsleitung unterschrieben aber nicht geprüft wurden.
     
  • Unterschrift in Unkenntnis des Inhalts von Schreiben, Gutschriften oder Schecks.
     
  • Unaufklärliche Inventurdifferenzen am Ende des Geschäftsjahres.
     
  • Fehlbeträge die mangels ordnungsgemäßer Buchführung nicht aufgeklärt werden konnten.
     
  • Unterschlagung und Diebstahl von Mitarbeitern, die nicht ausreichend überwacht worden sind.
     
  • Überschreitung verbindlicher Kreditrichtlinien.
     
  • Unklare Zuständigkeitsregelung in der Geschäftsleitung im Hinblick auf Umweltfragen. 
     
  • Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Insolvenzsituationen.
     
      • zu frühem Antrag (weil Unternehmen sanierungsfähig war)
         
      • zu spätem Antrag ( = Verstreichenlassen der 3-Wochen-Frist)
 

 

 

 
 
 
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