| 2.3 Haftpflicht-Versicherung für Frachtführer im internationalen Straßengüterverkehr |
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| Tätigkeitsbereich |
Speditionsunternehmen bei Einsatz von eigenem LKW sowie Frachtführer, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr durchführen. |
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| Haftungsgrundlage |
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Gegenstand der Versicherung |
Die Haftung des Frachtführers im Rahmen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). |
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Umfang des Versicherungsschutzes |
Zwingende Haftung nach der CMR, die die Haftung der Frachtführer im grenzüberschreitenden LKW-Verkehr regelt. Gefährdungshaftung maximiert mit 8,33 SZR je kg Rohgewicht (z.Zt. ca. 10 ) bei Verlust und Beschädigung. Bei Lieferfristüberschreitung bis zur Höhe der Fracht. |
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| Ausschlüsse |
Unabwendbare Ereignisse, politische Risiken, Verschulden des Auftraggebers, natürliche Beschaffenheit des Gutes, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers usw. |
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| Versicherungsbedingungen |
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Transporten im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (CMR-Haftpflichtversicherung). |
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| Besonderheiten |
Der Abschluss der CMR-Versicherung ist freiwillig, aber in Anbetracht der Haftung nach CMR dringend erforderlich. |
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| Verjährung |
1 Jahr |
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