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Information
2. Spedition/Frachtführer
2.1 Zoll- und Verbrauchssteuerabgaben-Versicherung
Tätigkeitsbereich Speditionsunternehmen bei Einsatz von eigenen LKW sowie Frachtführer für den gewerblichen Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen innerhalb Deutschlands.
Haftungsgrundlage  
Gegenstand
der Versicherung
Die zwingende Haftung des Frachtführers nach den gesetzlichen Bestimmungen des HGB (§§ 407 ff).
Umfang des
Versicherungsschutzes
Zwingende verschuldensunabhängige Frachtführerhaftung während der gesamten Obhut bis zum unabwendbaren Ereignis und bei Verlust, Beschädigung, Überschreitung der Lieferfrist.
Verschuldensunabhängige Haftung bei sonstigen reinen Vermögensschäden.
Durchgehende Haftung für nachfolgende Frachtführer.
Regelhaftungssumme 8,33 SZR je kg Rohgewicht bei Beschädigung oder Verlust des Gutes.
Vermögensschäden bei Lieferfristüberschreitungen, Haftung bis zum 3-fachen Frachtentgelt.
•Sonstige• Vermögensschäden, Haftung bis zum 3-fachen Wert des Gutes, der bei Verlust oder Beschädigung zu zahlen wäre.
Unbegrenzte Haftung bei Vorsatz und Leichtfertigkeit.
Individualvereinbarungen zu Haftungsgrundsatz und •höhe sind möglich. AGB`s, hier jedoch nur bezügl. der Haftungshöhe und nur im Korridor von 2 • 40 SZR.
Ausschlüsse Schäden durch höhere Gewalt (ausgenommen die der Straße eigentümlichen Gefahren), Verschulden des Verfügungsberechtigten, mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des Gutes, politische Gefahren usw.
Versicherungsbedingungen Allgemeine Bedingungen für die Frachtführer-Haftpflicht-Versicherung (gesetzliche HGB Haftpflicht-Versicherung / §§ 407 • 452d HGB Frachtgeschäft).
Besonderheiten Pflichtversicherung, gem. § 7a GüKG. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht (einschl. Anhänger) ab 3,5 t.
Verjährung 1 Jahr, bei grobem Verschulden 3 Jahre.
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