| 3.1 Transport-, Express- und Kurierdienste |
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Versicherung von Transporten mit Fahrzeugen unter 3,5 t Gesamtgewicht (im Rahmen der Nichtversicherungspflicht gem. § 1.1 GüKG) |
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| Tätigkeitsbereich |
Transport-, Express- und Kurierdienstunternehmen, die PKWs bzw. Kombis bis 3,5 t Gesamtgewicht einschl. Anhänger einsetzen (nicht unter das GüKG fallende entgeltliche Gütertransporte), sowie Boten- und Kuriertransporte. |
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| Haftungsgrundlage |
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Gegenstand der Versicherung |
Die Haftung des Transportunternehmens aus vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen des HGB. |
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Umfang des Versicherungsschutzes |
Das HGB regelt die Haftung des Unternehmens im gewerblichen Güterverkehr innerhalb Deutschlands. Zwingende verschuldensunabhängige Frachtführerhaftung während der gesamten Obhut bis zum unabwendbaren Ereignis bei Verlust, Beschädigung, Überschreitung der Lieferfrist. Verschuldenunabhängige Haftung bei sonstigen reinen Vermögensschäden. Durchgehende Haftung für nachfolgende Frachtführer. Regelhaftungssumme 8,33 SZR je kg Rohgewicht bei Beschädigung oder Verlust des Gutes. Vermögensschäden bei Lieferfristüberschreitungen, Haftung bis zum 3-fachen Frachtentgelt. Sonstige Vermögensschäden, Haftung bis zum 3-fachen Wert des Gutes, der bei Verlust oder Beschädigung zu zahlen wäre. Unbegrenzte Haftung bei Vorsatz und Leichtfertigkeit. Individualvereinbarungen zu Haftungsgrundsatz und höhe sind möglich. AGB`s, hier jedoch zur bezügl. der Haftungshöhe und nur im Korridor von 2 40 SZR. |
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| Ausschlüsse |
Schäden durch höhere Gewalt (ausgenommen die der Straße eigentümlichen Gefahren), Verschulden des Verfügungsberechtigen, mangelhafte Verpackung, natürliche Beschaffenheit des Gutes, politische Gefahren usw. |
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| Versicherungsbedingungen |
Allgemeine Bedingungen für die Frachtführer-Haftpflicht-Versicherung (gesetzliche HGB Haftpflichtversicherung / §§ 407 452d HGB Frachtgeschäft). |
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| Vertragsform |
Laufende Versicherung, mit stillschweigender Verlängerung um ein weiteres Jahr, sofern nicht gekündigt. |
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| Verjährung |
1 Jahr, bei grobem Verschulden 3 Jahre. |
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