SCHÜTZEN SIE SICH VOR DIEBSTAHL UND UNTERSCHLAGUNG!
Einleitung
Der Konkurrenzkampf unter den Versicherungsgesellschaften wird härter und die Margen sinken. Dies führt leider dazu, dass immer öfter Schäden (teilweise) abgelehnt werden und wir als Ihr Versicherungsmakler kämpfen müssen, dass die Schäden unserer Kunden (vollständig) von den Versicherern bezahlt werden.
Besonders bei Großschäden versuchen die Versicherer Ablehnungen oder Quotelungen zu erreichen. Sofern dies mit Hinweis auf Obliegenheitsverletzungen gelingt, hat dies gravierende Auswirkungen für unsere Kunden.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einige Beispiele nennen, damit Sie solche Situationen von vornherein vermeiden:
Abstellen von beladenen Fahrzeugen über Nacht oder am Wochenende
Schon mehrfach haben wir darauf hingewiesen, dass Versicherungsgesellschaften Versicherungsschutz verweigern, wenn beladene Fahrzeuge ungesichert abgestellt werden.
Unser Ratschlag deshalb:
Stellen Sie im Zweifel beladene Fahrzeuge in abgeschlossenen oder bewachten Gelände ab. Weisen Sie Ihre Auftraggeber darauf hin, wenn dies nicht möglich ist und holen Sie sich Weisungen vom Auftraggeber ein.
Urteile zum Thema:
Abstellen von ungesicherten Fahrzeugen
Die uns bisher bekannt gewordenen Fälle betrafen alle die Verkehrhaftungsversicherung, also den Verlust der Ware nach einem Diebstahl des Fahrzeuges. Mittlerweile beobachten wir aber in Deutschland die ersten Fälle von Ablehnungen der Kaskoversicherer nach einem Diebstahl, sofern der Anhänger/Auflieger ungesichert abgestellt wurde.
Uns sind die ersten Fälle bekannt, bei denen sogar eine Ablehnung erfolgte, obwohl der Auflieger mit einem Königsbolzen gesichert war. Auch wird teilweise die Entschädigung für den Diebstahl einer Sattelzugmaschine verweigert, wenn sich heraus stellt, dass der Zweitschlüssel sich an einem „geheimen“ Ort am Fahrzeug befunden hat.
Frachtenbörse
Wie Sie sicherlich in der Fachpresse verfolgen, nehmen auch Diebstahl und Unterschlagung von Waren zu, die über die Frachtenbörsen angeboten werden. Uns wurde hier ein Fall bekannt, indem ein ausländisches Transportunternehmen mit gefälschten Papieren sich eine Ladung erschlichen hat. Der Versicherer lehnte eine Entschädigung ab, obwohl sich der Transportunternehmer eine CMR-Versicherungsbestätigung faxen ließ.
Seitens der Versicherung wurde das damit begründet, dass auf Grund des Erstkontaktes mit diesem Auftragnehmer der beauftragende Transportunternehmer weitere Informationen hätte einholen müssen. Inwieweit dies praktikabel ist, klärt gerade das Gericht.
weitere Informationen zum Thema:
Containertrucking
Viele unserer Kunden betreiben auch ein sogenanntes Containertrucking–Geschäft. Bei dieser Form der Transporte kommt es dazu, dass der Frachtführer keine Informationen über den Inhalt des Containers erhält. Er hat somit keine Kenntnis zur Art der zu transportierenden Ware, deren Sicherung im Container und insbesondere zu den Warenwerten. Da die Disposition dieser Transporte meist auch durch den Auftraggeber direkt erfolgt, bestehen wenige Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten des Unternehmers über seine Fahrer/Fahrzeuge.
Da es auch in diesem Bereich immer häufiger zum Verlust durch Diebstahl und Unterschlagung kommt, bitten wir um erhöhte Vorsicht. Einige Versicherer sind der Meinung, dass der Frachtführer und/oder dessen Fahrer sich über den Inhalt der Containerladung vor Antritt der Fahrt beim Auftraggeber zu erkundigen haben. Bei Nichteinhaltung der (angeblichen) Informationspflicht wird besonders bei hochwertigen/sensiblen Gütern mit Hinweis auf Obliegenheitsverletzung der Schaden abgelehnt oder nur teilweise reguliert.
Zusammenfassung
Mit dem Hinweis "Es kommt auf den Einzelfall an" wird es von den Versicherungsgesellschaften keine allumfassende Verhaltensanweisung geben.
Wir möchten Sie daher bitten, Ihre Arbeitsabläufe und Gewohnheiten bezüglich des Abstellens von Fahrzeugen sowie den Umgang mit Frachtenbörsen zu überprüfen und über zusätzliche Sicherungsmaßnahmen nachzudenken und diese zu dokumentieren.
Klären Sie Ihre Mitarbeiter (Disponenten und Fahrer) entsprechend auf und erteilen Sie schriftliche Anweisungen. Somit wirken Sie dem Vorwurf des groben Organisationsverschuldens entgegen. |