Transparenzverordnung

Informationen im Rahmen der Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungs-sektor (TVO) über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten (Stand 03.2021)

Erläuterung

Ab 10.03.2021 muss die Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27.11.2019 über nachhaltigkeits-bezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachstehend: TVO) angewendet werden.

Mit der TVO soll erreicht werden, dass die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen bei der Kapitalanlage unter anderem von Lebensversicherungsunternehmen unterstützt werden. Dabei geht es nicht nur um die Bekämpfung des Klimawandels, sondern unter dem Kürzel ESG-Kriterien allgemein um ökologische Ziele, soziale Ziele und eine gute Unter-nehmensführung (Governance).

Versicherungsvermittler sind davon betroffen, wenn sie Versicherungsanlageprodukte vermitteln.

Was sind Nachhaltigkeitsrisiken?

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

Was gibt es für Beispiele für Nachhaltigkeitsrisiken in den drei Bereichen?

  • Umwelt: In Folge des Klimawandels könnten vermehrt auftretende Extremwetterereignisse ein Risiko darstellen. Dieses Risiko wird auch physisches Risiko genannt. Ein Beispiel hierfür wäre eine extreme Trockenperiode in einer bestimmten Region. Dadurch könnten Pegel von Transportwegen wie Flüssen so weit sinken, dass der Transport von Waren beeinträchtigt werden könnte.
  • Soziales: Im Bereich des Sozialen könnten sich Risiken zum Beispiel aus der Nichteinhaltung von arbeitsrechtlichen Standards oder des Gesundheitsschutzes ergeben.
  • Unternehmensführung: Beispiele für Risiken im Bereich der Unternehmensführung sind etwa die Nichteinhaltung der Steuerehrlichkeit oder Korruption in Unternehmen.

 

Information zu Artikel 3 Transparenz-Verordnung

(Strategien für den Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken)

 

Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten werden nur die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen berücksichtigt.

Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir ggf. nicht an. Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.

Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitions-entscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.

Derzeit fehlen noch die Technischen Regulierungsstandards der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie Informationen der Versicherungsgesellschaften, um detailliert prüfen zu können, welche nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestehen und wie diese in die Beratung einbezogen werden können. Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

 

Information zum Artikel 4 Abs. 5 Transparenz-Verordnung

(Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens)

 

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzmarktteilnehmer (Versicherer) nur bedingt berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt ggf. auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.

Auf Grund der aktuell beschränkten Informationen der Versicherer werden diese Aspekte aktuell nicht standardmäßig in der Beratung berücksichtigt.

Sie können auf besonderen Wunsch des Kunden auf Basis der aktuell zur Verfügung stehenden Datenlage berücksichtigt werden. Mit einem zukünftigen breiteren Marktangebot wird eine standardmäßige Berücksichtigung erfolgen.

 

Information zum Artikel 5 Abs. 5 Transparenz-Verordnung

(Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

 

Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.

 

Information zum Artikel 6 Abs. 2 Transparenz-Verordnung

(vorvertragliche Informationen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken)

 

Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken für nicht relevant erachtet, da davon ausgegangen wird, dass diese bereits durch die Anbieter berücksichtigt und in deren vorvertraglichen Informationen dargelegt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierzu in den vorvertraglichen Informationen des Anbieters eine entsprechende Erläuterung erfolgen.

Trotz der ggf. vom Kunden gewünschten Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.

Eine individuelle Berücksichtigung durch den Vermittler (als Finanzberater im Sinne der Transparenz-Verordnung) erfolgt daher grds. (jedoch gerne auf Kundenwunsch) nicht.

Stand: 01.03.2021