Bundesrat beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz

Bundesrat beschließt Betriebsrentenstärkungsgesetz

Posted by MOrtinger | 20. November 2017 | Vorsorgemanagement

Mit Wirksamwerden des Gesetzes zum 01.01. 2018 ergeben sich weitreichende Änderungen für bestehende und neu einzurichtende Versorgungszusagen. Mit der Umsetzung des Gesetzes soll die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung gestärkt werden. Die neuen Regelungen haben nicht nur Auswirkungen auf neu einzurichtende Versorgungen, sondern führen auch zu Handlungsbedarf bei bereits vereinbarten Versorgungsregelungen.

Die Änderungen im Überblick:

  • Enthaftung des Arbeitgebers im Rahmen des Sozialpartnermodells
    Im Rahmen des Sozialpartnermodells haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit, zukünftig eine reine Beitragszusage in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse zu vereinbaren. Bei dieser Zusageform sind Mindest- oder Garantieleistungen jeglicher Art verboten. Im Gegenzug wird der Arbeitgeber hinsichtlich des Leistungsniveaus enthaftet (Pay and forget). Nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen. Zusätzlich dürfen Sozialpartner künftig Modelle der automatischen Entgeltumwandlung vereinbaren („Opting-out“).
  • Verdoppelung der steuerfreien Einbringung in die Direktversicherung / Pensionsfonds oder Pensionskasse
    Ab dem 01.01.2018 erhöht sich der Rahmen zur steuerfreien Beitragszahlung zu Gunsten der Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds von bisher 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Somit erhöht sich die steuerfreie Einbringung von 3.048,00 EUR auf 6.096 EUR je Kalenderjahr.
  • Einführung einer verpflichtenden Arbeitgeberförderung
    Der Arbeitgeber ist ab dem 01.01.2019 verpflichtet, neue Entgeltumwandlungen seiner Arbeitnehmer mit einem pauschalen Zuschuss in Höhe von 15 % vom Umwandlungsbetrag, sofern die Umwandlung zu einer Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen führt, zu fördern. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungszusagen gilt die Änderung ab dem 01.01.2022.
  • Steuerzuschuss bei Unterstützung der Altersversorgung für Geringverdiener
    Leistet der Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Versorgung von Geringverdienern (Bruttoeinkommen, auf den Zahlzeitpunkt bezogen, 2.200 EUR), erhält dieser 30 % über eine Lohnsteuererstattung zurück. Die Arbeitgeberförderung muss mindestens 240 EUR p. a. betragen. Gefördert werden Beiträge bis zu maximal 480 EUR p. a. Zum Erhalt der Förderung müssen bei der Umsetzung der Versorgung zwingend Tarife mit ratierlich eingerechneten Abschlusskosten verwendet werden. Gefördert werden nur im Vergleich zum Referenzjahr 2016 durch Arbeitgeber zusätzlich geleistete Beiträge.
  • Einführung eines Freibetrages bei Grundsicherung
    Für Personen die Grundsicherung im Alter erhalten, wird ein Sockelfreibetrag in Höhe von
    100 EUR eingeführt. Die diesen Sockelbeitrag übersteigende Versorgung erhält einen zusätzlichen Freibetrag von 30 %. Die Summe beider Freibeträge darf maximal 30 % der Regelbedarfsstufe 1 betragen. Derzeit steht somit ein Freibetrag in Höhe von 204,50 EUR zur Verfügung.
  • Stärkung von bAV (betriebliche Altersversorgung) – Riester
    Leistungen aus über die betriebliche Altersversorgung durchgeführte Riester -Verträgen sind für Mitglieder der KVdR (Krankenversicherung der Rentner) zukünftig nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbeitragen. Dies gilt für neue und bestehende Versorgungen.
    Darüber hinaus steigt die jährliche Grundzulage von derzeit jährlich 154 EUR auf 175 EUR p. a.

 

Fazit:

Die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bieten viele Gestaltungsmöglichkeiten, die zum einen dem Arbeitnehmer den Aufbau einer zusätzlichen Altersversorgung erleichtern und zum Anderen es dem Arbeitgeber erleichtern, die betriebliche Versorgung als personalwirtschaftliches Instrument zu nutzen.

Auch nach Verabschiedung des Gesetzes bleiben jedoch noch viele Fragen zur Umsetzung offen. Ein umfassendes klärendes Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen wurde für den Herbst dieses Jahres angekündigt. Spätestens nach Vorlage dieser Information empfehlen wir die Überprüfung bestehender Versorgungsregelungen und deren Ausrichtung auf die neue Gesetzgebung.

Gerne informieren wir Sie über weitere Details sobald das BMF-Schreiben vorliegt. Senden Sie zu diesem Zweck eine Email an: vorsorge@wiass.com. Wir kommen dann gerne auf Sie zu.

Fordern Sie hier weitere Informationen an.

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